Der BFH hat entschieden, dass eine Abfindung an den Ex-Ehegatten, die als Ausgleich für Betriebsrentenansprüche gezahlt wird, steuerlich als Werbungskosten abgesetzt werden kann (BFH Az.: VI R 33/08). Im Streitfall ging es um einen hohen 6-stelligen Betrag. Durch die Einordnung als Werbungskosten können höhere Aufwendungen als bei Sonderausgaben und außerdem über einen Verlustrück- oder -vortrag auch in anderen Jahren steuerlich berücksichtigt werden.
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In Zusammenarbeit mit juracity.de und dem Brühler Rechtsanwalt Michael W. Felser
Abfindung bei Scheidung spart Steuern
Letzte Änderung: Freitag, 11.02.2011 10:30 Uhr
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